Die Tauchtauglichkeit ist die ärztlich festgestellte gesundheitliche Eignung, mit Tauchgerät unter Wasser zu gehen. Sie ist keine einmalige Bescheinigung, sondern ein Befund mit Verfallsdatum: Die GTÜM nennt Fristen nach Lebensalter, und im beruflichen Bereich schreibt das Arbeitsschutzrecht die Untersuchung ohnehin vor.
Die Fristen der GTÜM
Die Gesellschaft für Tauch- und Überdruckmedizin empfiehlt folgende Abstände zwischen zwei Untersuchungen:
- 8 bis 15 Jahre: spätestens nach einem Jahr
- 16 bis 39 Jahre: spätestens nach drei Jahren
- ab 40 Jahren: spätestens nach einem Jahr
Bei Kindern und Jugendlichen können im Einzelfall kürzere Abstände sinnvoll sein. „Spätestens“ heißt: Das sind Höchstfristen, keine Empfehlungen fürs Ausreizen. Wer zwischendurch krank war, operiert wurde oder Medikamente neu einnimmt, geht früher hin.
Wer untersuchen darf
Nach Darstellung der GTÜM dürfen die offiziellen Tauglichkeitszertifikate von allen Ärzten ausgestellt werden, die sich an die aktuellen Empfehlungen der Fachgesellschaften halten. Es braucht also nicht zwingend einen Tauchmediziner — wohl aber einen Arzt, der diese Empfehlungen kennt und anwendet. Die GTÜM führt dafür eine online abrufbare Ärztedatenbank, die ÖGTH eine Liste österreichischer Fachärzte.
Maßstab der Untersuchung ist die von GTÜM und ÖGTH herausgegebene „Checkliste Tauchtauglichkeit — Untersuchungs-Standards und Empfehlungen“, inzwischen in zweiter Auflage. Welche Einzeluntersuchungen dieser Standard im Detail vorsieht, gebe ich hier nicht wieder, weil mir die aktuelle Fassung nicht vorliegt und eine aus dem Gedächtnis zusammengestellte Liste in diesem Punkt wertlos wäre. Wer es genau wissen will, fragt beim untersuchenden Arzt nach.
Freizeit oder Beruf: zwei ganz verschiedene Rechtslagen
Für das Freizeittauchen gibt es in Deutschland keine staatliche Untersuchungspflicht. Die Druckluftverordnung regelt nach Auskunft des Portals KomNet der Arbeitsschutzverwaltung NRW nur gewerbsmäßig ausgeführte Arbeiten in Druckluft und gilt für Taucherarbeiten ausdrücklich nicht; Freizeittaucher fallen ohnehin nicht darunter. Verlangt wird der Nachweis in der Praxis trotzdem — von Tauchbasen, Ausbildungsorganisationen und Versicherern. Welche Nachweise die einzelnen Verbände und Basen im Einzelnen fordern, unterscheidet sich nach Land, Kurs und Hausordnung; das klärt man vor der Anmeldung und nicht am Steg.
Im beruflichen Bereich sieht es anders aus. KomNet führt für Forschungstaucher aus: Vor Aufnahme der Tätigkeit ist nachzuweisen, dass gesundheitlich nichts entgegensteht (§ 4 Abs. 2 ArbMedVV), die DGUV Regel 101-023 macht daraus eine Pflichtuntersuchung durch einen Arzt mit der Fachkunde nach § 7 ArbMedVV, und nach dem DGUV-Grundsatz G 31 „Überdruck“ sind Nachuntersuchungen alle zwölf Monate fällig. Vorzeitig wird untersucht nach Dekompressionszwischenfällen, nach Tauchzwischenfällen mit gesundheitlichen Folgen und nach einschlägigen Erkrankungen.
Was die Untersuchung leisten kann — und was nicht
Sie ist eine Momentaufnahme. Sie findet Befunde, die dem Tauchen entgegenstehen, und sie findet sie zu dem Zeitpunkt, an dem untersucht wird. Was sie nicht kann: den Zustand am Tauchtag vorhersagen. Eine gültige Bescheinigung in der Tasche macht niemanden tauchtauglich, der verschnupft, übermüdet oder krank ist — diese Entscheidung trifft man jeden Morgen selbst. Als Tauchlehrer sehe ich beide Fehler regelmäßig: Leute, die den Termin vor sich herschieben, und Leute, die sich hinter dem Papier verstecken.
Der zweite Punkt betrifft die Ehrlichkeit im Frageteil. Wer Vorerkrankungen, Medikamente oder Ereignisse wie eine Ohnmacht verschweigt, bekommt kein besseres Zertifikat, sondern nur ein wertloses — und zwar genau in dem Moment, in dem es darauf ankäme.
Dieser Eintrag erklärt einen tauchmedizinischen Begriff und die Regelwerke dahinter. Er ersetzt keine ärztliche Untersuchung und keine Rechtsberatung.
Quellen
- GTÜM: Tauchtauglichkeit — Untersuchungsintervalle nach Alter, wer Zertifikate ausstellen darf, Ärztedatenbank, Checkliste von GTÜM und ÖGTH
- KomNet (Arbeitsschutzverwaltung NRW): Untersuchungspflicht bei Taucharbeiten — Geltungsbereich der Druckluftverordnung, § 4 Abs. 2 ArbMedVV, DGUV Regel 101-023, Nachuntersuchung nach G 31 alle zwölf Monate
