Haie und Rochen im Artenschutz: was CITES regelt und was Taucher davon merken

Weißspitzen-Hochseehai mit den namengebenden weißen Flossenspitzen zieht im offenen Blauwasser vorbei, begleitet von einem Schwarm Pilotfische
Der Weißspitzen-Hochseehai ist die erste kommerziell befischte Haiart, für die CITES ein vollständiges Handelsverbot beschlossen hat. Foto: Daniel Torobekov / Pexels

Wer schon einmal einem Hochseehai am Riff begegnet ist, kennt das Gefühl: Der Tauchgang wird still, alle schauen in dieselbe Richtung, und hinterher redet niemand über die Schildkröte. Was viele dabei nicht wissen: Genau diese Art steht seit Dezember 2025 unter dem strengsten Schutz, den das Washingtoner Artenschutzübereinkommen kennt.

Auf der 20. Vertragsstaatenkonferenz in Samarkand ist der Schutz von Haien und Rochen erheblich ausgeweitet worden. Für Taucher ist das mehr als eine Nachricht aus der Umweltpolitik — es betrifft das, was wir sehen wollen, und in Teilen auch das, was wir aus dem Urlaub mitbringen dürfen.


Was CITES überhaupt regelt

CITES ist kein Fischereiabkommen und kein Jagdverbot. Es regelt ausschließlich den internationalen Handel mit Exemplaren geschützter Arten — also den grenzüberschreitenden Weg von Flossen, Fleisch, Leberöl, Kiemenblättchen und lebenden Tieren. Was ein Land innerhalb seiner eigenen Gewässer erlaubt, bleibt seine Sache.

Die Wirkung entsteht über zwei Anhänge, und der Unterschied zwischen ihnen ist der Kern der Sache:

Anhang I listet Arten, die vom Aussterben bedroht sind. Der kommerzielle internationale Handel ist grundsätzlich verboten. Ausnahmen gibt es nur für Forschung und ähnliche Zwecke, und auch die brauchen Genehmigungen aus Aus- und Einfuhrland.

Anhang II listet Arten, deren Bestände Handel vertragen — aber nur kontrolliert. Eine Ausfuhr ist genehmigungspflichtig, und die Genehmigung setzt voraus, dass die Behörde des Ausfuhrlandes bescheinigt, dass die Entnahme den Bestand nicht gefährdet. Dieser Nachweis ist der eigentliche Hebel: Wo keine belastbaren Bestandsdaten existieren, lässt sich auch keine Unbedenklichkeit bescheinigen.


Was in Samarkand beschlossen wurde

Die Konferenz tagte vom 24. November bis 5. Dezember 2025 in Usbekistan, nach Angaben des Bundesumweltministeriums mit rund 3.000 Delegierten aus 185 Vertragsparteien und internationalen Organisationen. Insgesamt wurden 82 Arten neu gelistet.

Bei den Knorpelfischen sind die wichtigsten Punkte diese:

  • Der Weißspitzen-Hochseehai kommt in Anhang I. Das Bundesumweltministerium nennt es das erste vollständige Handelsverbot für eine kommerziell befischte Haiart überhaupt — ein Präzedenzfall, dessen Bedeutung über diese eine Art hinausgeht.
  • Ebenfalls in Anhang I: der Walhai und sämtliche neun Mobula-Arten, also die Teufelsrochen. Die Deutsche Stiftung Meeresschutz zählt elf Arten in dieser Gruppe.
  • Tiefseehaie der Gattung Centrophorus wurden aufgenommen — sie werden vor allem wegen ihres Leberöls befischt, das in der Kosmetikindustrie Verwendung findet.
  • 18 Geigenrochenarten erhielten eine Nullquote für den Export von Lebendfängen.
  • Insgesamt betreffen die Beschlüsse 74 Hai- und Rochenarten.

Die entscheidende Zahl steht in der Meldung des Bundesumweltministeriums: Mit diesen Maßnahmen unterliegen nun mehr als 90 Prozent des kommerziellen Haiflossenhandels den CITES-Nachhaltigkeitskontrollen oder einem Verbot. Vor gut zehn Jahren war es praktisch keiner.

Beschlüsse einer Vertragsstaatenkonferenz treten völkerrechtlich 90 Tage nach deren Ende in Kraft; die Umsetzung in EU-Recht folgt danach.


Der Weg dorthin: zwölf Jahre in vier Schritten

Was 2025 wie ein großer Wurf aussieht, ist das Ergebnis einer Reihe von Konferenzen, bei denen jedes Mal um einzelne Arten gerungen wurde:

  • 2013: Drei große Hammerhaiarten kommen in Anhang II — der Einstieg, gegen erheblichen Widerstand.
  • 2016, Johannesburg: Seidenhai, Fuchshaie und Teufelsrochen folgen. Die Anträge kamen von den Malediven, Sri Lanka und Fidschi — kleinen Inselstaaten, für die Hai- und Rochentourismus ein wirtschaftlicher Faktor ist.
  • 2022, Panama: Der bis dahin größte Schritt. 54 Arten aus der Familie der Requiemhaie, sechs von zehn Hammerhaiarten und über 30 Geigenrochenarten kommen in Anhang II, dazu 35 weitere Arten, die den geschützten so ähnlich sehen, dass sie im Handel nicht auseinanderzuhalten sind. Wirksam wurde das 2024.
  • 2025, Samarkand: Die Hochstufung der bekanntesten Arten in Anhang I.

Das Muster dahinter ist bemerkenswert: Es waren wiederholt kleine Staaten, die die Anträge gestellt haben — Länder, in denen ein lebender Hai über Jahre mehr Geld bringt als ein toter einmalig.


Warum ausgerechnet Haie so schwer zu schützen sind

Haie und Rochen sind biologisch das Gegenteil von Sardinen. Sie wachsen langsam, werden spät geschlechtsreif und bekommen wenige Junge — manche Arten alle zwei Jahre eine Handvoll. Ein Bestand, der einbricht, braucht Jahrzehnte, um sich zu erholen, und das auch nur, wenn der Druck vollständig wegfällt.

Dazu kommt ein Problem, das kein Handelsabkommen löst: Beifang. Ein erheblicher Teil der Tiere geht nicht der Flossen wegen ins Netz, sondern nebenbei — bei der Thunfischfischerei, an Langleinen, in Schleppnetzen. Wer nur den Handel reguliert, erreicht diesen Teil nicht.

Und schließlich die Kontrolle. Eine abgetrennte Flosse einer Art zuzuordnen, ist ohne Labor kaum möglich — genau deshalb existiert im CITES-System das Look-alike-Kriterium, mit dem auch verwechselbare Arten gelistet werden. Es macht die Listen länger, aber die Kontrolle an der Grenze überhaupt erst praktikabel.


Was das für Taucher praktisch bedeutet

Beim Souvenirkauf. Das ist der Punkt, an dem man selbst mit CITES in Berührung kommt, und er wird regelmäßig unterschätzt. Haizähne, präparierte Kiefer, Schmuck aus Knorpel oder Rochenhaut: Sobald die Art gelistet ist, braucht die Ausfuhr eine Genehmigung, und die Einfuhr in die EU ebenfalls. Wer ohne Papiere am Zoll steht, verliert das Stück im günstigen Fall — und hat im ungünstigen ein Verfahren. Die Verkäufer am Strand kennen die Rechtslage entweder nicht oder erwähnen sie nicht.

Bei der Wahl der Basis. Tauchtourismus ist das ökonomische Gegenargument zur Befischung, und er wirkt nur, wenn das Geld auch vor Ort ankommt. Basen, die mit lokalen Guides arbeiten und sich an Bestandserfassungen beteiligen, machen aus dem Argument eine Tatsache.

Beim Melden von Sichtungen. Der Nachweis der Unbedenklichkeit scheitert bei vielen Arten an fehlenden Daten. Sichtungsmeldungen aus dem Sporttauchen sind eine der wenigen Datenquellen, die überhaupt in der Fläche entstehen — mehrere Forschungsprojekte leben davon. Ein Foto mit Ort, Datum und Tiefe ist mehr wert, als es sich anfühlt.

Beim Verhalten im Wasser. Das Selbstverständliche zuerst: kein Anfassen, kein Festhalten an Flossen, kein Nachjagen. Wer einen Hochseehai am Sicherheitsstopp trifft — im Roten Meer keine Seltenheit —, bleibt in der Gruppe, hält Blickkontakt und verhält sich ruhig. Panisches Wegschwimmen ist das einzige Verhalten, das eine ruhige Begegnung tatsächlich kippen kann.


Was der Beschluss nicht leistet

Eine Listung ist ein Stück Papier, bis jemand sie anwendet. Sie steht und fällt mit den Zollbehörden der Ausfuhrländer, mit deren Ausstattung und mit dem politischen Willen dahinter. Vorbehalte einzelner Staaten sind im CITES-System zulässig — wer sie erklärt, ist an die Listung nicht gebunden.

Der Beifang bleibt außerhalb der Reichweite des Abkommens, ebenso die Fischerei in nationalen Gewässern. Und der Handel innerhalb eines Landes ist gar nicht erfasst.

Trotzdem: Von praktisch null auf über 90 Prozent des Flossenhandels in zwölf Jahren ist im internationalen Artenschutz eine ungewöhnliche Bilanz. Es ist kein Endpunkt, aber es ist der Unterschied zwischen einem unregulierten und einem regulierten Markt.


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Quellen

Bundesumweltministerium, Meldung vom 5. Dezember 2025 — Konferenzdaten, das Handelsverbot für den Weißspitzen-Hochseehai, die Tiefseehaie und die Angabe zu über 90 Prozent des Flossenhandels.

Deutsche Stiftung Meeresschutz zur CoP20 — die Aufteilung auf Anhang I und II, die Mobula-Arten, die Nullquote für Geigenrochen und der Rückblick auf Panama 2022.

Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz (Österreich) — Zahl der neu gelisteten Arten und die 90-Tage-Frist bis zum Inkrafttreten.

CITES: die Anhänge I, II und III im Original — maßgeblich für den jeweils geltenden Stand einer Art.

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