Der Prüfdruck ist der Druck, mit dem eine Tauchflasche bei der Festigkeitsprüfung belastet wird — bei Stahlflaschen das Anderthalbfache ihres Betriebsdrucks. Er steht am Flaschenhals eingeschlagen, hinter den Buchstaben PH, und er ist der Grund, warum eine 200-bar-Flasche die Zahl 300 trägt, obwohl sie nie mit 300 bar gefüllt wird.
Das Verhältnis und die Wertepaare
Das Lehrbuch für Forschungstaucher der Universität Hamburg führt die Werte in einer Tabelle und beschreibt den Prüfschritt als „Druckprobe mit Wasserfüllung: 1,5 × Fülldruck“. Die Paare lauten dort:
- Fülldruck 200 bar — Prüfdruck 300 bar — Mindest-Berstdruck 450 bar
- Fülldruck 232 bar — Prüfdruck 348 bar
- Fülldruck 300 bar — Prüfdruck 450 bar — Mindest-Berstdruck 675 bar
Prüfstellen und Füllstationen rechnen genauso. Das Tauchteam Bodensee formuliert es als Regel: „Tauchflaschen werden mit dem 1,5-fachen des Betriebsdrucks abgedrückt“, mit denselben drei Paaren. Die Taucherpedia schreibt: „Der Prüfdruck ist 50% höher als der Betriebsdruck.“
Gefahrgutrechtlich ist das Verhältnis von der anderen Seite her festgelegt. Die Verpackungsanweisung P200 des ADR bestimmt: „Für verdichtete Gase darf der Betriebsdruck nicht größer sein als zwei Drittel des Prüfdrucks der Druckgefäße. … Der Innendruck bei 65 °C darf in keinem Fall den Prüfdruck überschreiten.“ Zwei Drittel von 300 bar sind 200 bar — dieselbe Zahl, nur als Obergrenze der Füllung statt als Faktor der Prüfung gedacht. Was der Nenndruck und was der Fülldruck von beiden unterscheidet, steht in den eigenen Einträgen.
Was am Flaschenhals steht
Die Prägung folgt dem Gefahrgutrecht, das in ADR und RID unter 6.2.1.7.2 die betrieblichen Kennzeichen aufzählt: „der Prüfdruck in bar, dem die Buchstaben «PH» vorangestellt und die Buchstaben «BAR» hinzugefügt werden“, daneben „der Betriebsdruck in bar, dem die Buchstaben «PW» vorangestellt werden“, das Leergewicht in Kilogramm mit „KG“, die garantierte Mindestwanddicke mit „MM“ und der Fassungsraum in Litern mit „L“. Beide Drücke stehen unmittelbar nebeneinander — eine typische Zeile liest sich als PW 200 PH 300BAR. Die Kennzeichnung erfolgt nach DIN EN ISO 13769.
Die wiederkehrende Prüfung schreibt nach 6.2.1.7.6 ihr eigenes Zeichen daneben: das Länderkennzeichen, das eingetragene Zeichen der zugelassenen Prüfstelle und „das Datum der wiederkehrenden Inspektion und Prüfung durch Angabe des Jahres (zwei Ziffern), gefolgt von der Angabe des Monats (zwei Ziffern) und getrennt durch einen Schrägstrich“. Die Betriebssicherheitsverordnung verlangt zusätzlich, „jeweils das aktuelle und das nächste Prüfdatum auf dem Flaschenkörper“ anzugeben — deshalb sind es zwei Datumsangaben und ein Stempel dazwischen.
Die Fristen — und ein Paragraph, der wandert
Die Betriebssicherheitsverordnung führt Tauchflaschen in Anhang 2 Abschnitt 4 unter Nummer 7.6 b). Dort stehen drei Fristen, alle durch eine zugelassene Überwachungsstelle: äußere Prüfung 2,5 Jahre, innere Prüfung 2,5 Jahre, Festigkeitsprüfung 5 Jahre. Atemschutzflaschen unter 7.6 a) haben demgegenüber durchgehend fünf Jahre.
Hier gehen die Darstellungen auseinander, und zwar in beide Richtungen. Die Rechtsgrundlage der wiederkehrenden Prüfung ist heute § 16 BetrSichV in Verbindung mit Anhang 2 — § 15 regelt die Prüfung vor Inbetriebnahme. Zahlreiche Prüfstellen und Tauchbetriebe zitieren weiterhin „§ 15 BetrSichV“, was der alten Fassung der Verordnung entspricht. Und bei der Frist für die Druckprobe selbst nennen einzelne Tauchbetriebe 2,5 Jahre, während Anhang 2 für die Festigkeitsprüfung fünf Jahre vorsieht; die Taucherpedia beschreibt den Wechsel ausdrücklich so, dass die erste Prüfung nur innen und außen erfolgt und „erst nach weiteren 2,5 Jahren … auch eine Druckprüfung“. Wer wissen will, was für seine Flasche gilt, liest die Prägung und fragt die Prüfstelle — nicht die Werbeseite.
Adressat der Verordnung ist der Arbeitgeber; sie gilt für die Verwendung von Arbeitsmitteln. Was daraus für den privaten Sporttaucher folgt, der seine Flasche nie gewerblich einsetzt, sagen weder die Verordnung noch die Technischen Regeln.
Wie geprüft wird und was zum Ausmustern führt
ADR und RID beschreiben unter 6.2.1.6.1 vier Schritte: äußere Prüfung von Gefäß, Ausrüstung und Kennzeichnung, innere Prüfung einschließlich Wanddicke, Gewindeprüfung und „Flüssigkeitsdruckprobe und gegebenenfalls Prüfung der Werkstoffbeschaffenheit“. Das Bestehenskriterium ist knapp: Die Gefäße „müssen ohne bleibende Verformung oder Risse dem Prüfdruck standhalten“. Die Druckprobe darf durch gleichwertige Verfahren ersetzt werden, die „auf akustischer Emissionsprüfung, Ultraschalluntersuchung oder einer Kombination“ beruhen; die Betriebssicherheitsverordnung erlaubt das ebenfalls, wenn ein von einer Überwachungsstelle bestätigtes Prüfkonzept vorliegt.
In der Werkstatt kommen Kriterien dazu, die mit dem Prüfdruck selbst nichts zu tun haben. Das Hamburger Lehrbuch nennt das Wiegen mit „max. 3% Abweichung vom eingeschlagenen Nettogewicht“, dazu Innenkontrolle auf Rost und Lochfraß und die Klangprobe. Für Verbundflaschen mit Aluminium-Innenbehälter beschreibt eine Prüfstelle die Messung der volumetrischen und insbesondere der bleibenden Ausdehnung; „eine bleibende Ausdehnung von mehr als 5 % unter Prüfdruck“ führt zum Verwerfen der Flasche. Die maßgebliche Prüfnorm ist DIN EN ISO 18119.
Prüfdruck ist nicht Berstdruck
Der Prüfdruck ist die Belastung, die eine Flasche regelmäßig schadlos überstehen muss. Der Berstdruck ist der Druck, bei dem sie aufgibt — er liegt deutlich höher und wird an der einzelnen Flasche nie gefahren. Das Hamburger Lehrbuch nennt als Mindest-Berstdruck 450 bar bei 200 bar Fülldruck, 480 bar für neuere 200-bar-Flaschen und 675 bar bei 300 bar, und ergänzt: „Der tatsächliche Berstdruck neuer 200 bar – Flaschen ist > 500 bar!“ Für Verbundflaschen aus glasfaserverstärktem Kunststoff nennt dieselbe Quelle einen Mindestberstdruck von 1350 bar. Die Taucherpedia führt eine abweichende Spanne und siedelt den Berstdruck „meist zwischen 500 bar und 600 bar“ an. Normativ festgelegt ist bei Verbundwerkstoff-Flaschen das Verhältnis: Das Berstverhältnis, also Berstdruck geteilt durch Prüfdruck, muss nach ADR mindestens 1,67 bei ringverstärkten und 2,00 bei vollständig umwickelten Gefäßen betragen.
Abgelaufene Prüfung: entleeren ja, füllen nein
Die Technische Regel TRBS 3145 ist hier unmissverständlich. Gefüllt werden darf nur, wenn die Flasche den Beförderungsvorschriften entspricht, „das Datum der nächsten wiederkehrenden Prüfung nicht verstrichen ist“ und keine Mängel vorliegen. Entleeren bleibt dagegen erlaubt: Flaschen mit überschrittener Prüffrist „dürfen nur bereitgehalten und entleert werden, wenn eine äußere Sichtkontrolle keine Auffälligkeiten … ergibt“, und sollen innerhalb der doppelten Prüffrist nachgeprüft werden, bei Verbundbehältern innerhalb der 1,5-fachen. Eine Behördenauskunft bestätigt das und ergänzt für den Transport: Die Beförderung auf öffentlichen Straßen ist dann „nur erlaubt, wenn sie der Prüfung oder Entsorgung zugeführt werden“.
Eine Bedingung dazu wird im Tauchbetrieb oft überhört: Eine Prüfstelle weist darauf hin, dass der Betreiber seine Flaschen „ausschließlich mit trockener Atemluft nach En12021 befüllen darf, wenn er die Prüffrist von 30 Monaten in Anspruch nimmt“; bei anderen Luftqualitäten seien kürzere Fristen in Eigenverantwortung festzulegen. Was unter diese Atemluftqualität fällt, steht unter Pressluft; wie das Flaschenventil dazu passt, dort.
Als Tauchlehrer schaue ich bei fremden Flaschen zuerst auf zwei Dinge: das nächste Prüfdatum und ob Prägung und Aufkleber überhaupt zusammenpassen. Eine Flasche, deren Frist abgelaufen ist, bekommt an einer sauber geführten Füllanlage keine Luft — das ist kein Formalismus des Füllers, sondern seine Pflicht.
Häufige Fragen
Quellen
- König/Lipp, Lehrbuch für Forschungstaucher, Kapitel 3 „Gerätekunde“ (PDF) — Wertepaare, Faktor 1,5, Mindest-Berstdrücke, Prüfablauf und Gewichtskriterium
- BetrSichV, Anhang 2 Abschnitt 4 — Nummer 7.6 b): Fristen für Flaschen für Tauchgeräte, Pflicht zur Angabe beider Prüfdaten
- § 16 BetrSichV — wiederkehrende Prüfung nach Maßgabe des Anhangs 2
- RID Kapitel 6.2 (OTIF, PDF) — Prüfumfang 6.2.1.6.1, Kennzeichen 6.2.1.7.2 und 6.2.1.7.6, Berstverhältnis 6.2.3.3
- ADR, Verpackungsanweisung P200 — Betriebsdruck höchstens zwei Drittel des Prüfdrucks, Innendruck bei 65 °C
- TRBS 3145 / TRGS 745, Abschnitt 4 (Volltextwiedergabe) — Füllverbot bei abgelaufener Frist, Überfüllverbot, Temperaturkorrektur auf 15 °C, Entleeren erlaubt
- KomNet-Dialog 42970 (LIA NRW) — Behördenauskunft: Entnahme erlaubt, Beförderung nur zur Prüfung oder Entsorgung
- Riessner Gase: Stempelung von Gasflaschen nach DIN EN ISO 13769 (PDF) — Beispielprägung mit PW und PH, Vorstempelung der nächsten Fälligkeit
- Prüfstelle: Ablauf der Wasserdruckprüfung — Prüfüberdruck 300 oder 450 bar, 5 Prozent bleibende Ausdehnung bei Verbundflaschen, Bedingung EN 12021 für die 30-Monats-Frist
- Tauchbetrieb: Druckbehälterprüfung und Taucherpedia: Tauchflasche — Praktikerdarstellungen des Verhältnisses 1,5 und der Berstdruckspanne
Zur Quellenlage: Die Normtexte ISO 18119, EN 1968 und EN ISO 13769 sind kostenpflichtig und liegen nicht im Wortlaut zugrunde; die Kennzeichnungsangaben stammen deshalb aus ADR und RID sowie aus einer Kundeninformation eines Gaseherstellers. Der Mindest-Berstdruck von 480 bar steht nur in der Hamburger Tabelle und ist dort einer nicht näher bestimmten Spalte „Neue 200 bar Flaschen“ zugeordnet; für 232 bar nennt keine der Quellen einen Wert. Die normative Herkunft der Werte 450 und 675 bar ist dort nicht angegeben. Für Stahlflaschen liegt kein belegter Grenzwert für die zulässige bleibende Volumenausdehnung vor — die 5 Prozent betreffen Verbundflaschen mit Aluminium-Innenbehälter. Eine Normdefinition des Begriffs „Nenndruck“ für Tauchflaschen ist nicht auffindbar; die Quellen sprechen von Fülldruck, Betriebsdruck oder Arbeitsdruck. Die RID-Fassung liegt in der Ausgabe 2007/2009 zugrunde.
